Das FG Münster entschied, dass bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte darstellt (Az. 15 K 698/22 E).
Zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte eines an einer Ausbildungsstätte eingesetzten Beamten
von tadmin | Okt 16, 2024 | Uncategorized