Zur Steuerpflicht von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten von Beamten und Soldaten nach § 3b EStG ist eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26.02.2018 ergangen.
Source: DATEV Steuer
von tadmin | Feb 26, 2018 | Uncategorized | 0 Kommentare
Zur Steuerpflicht von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten von Beamten und Soldaten nach § 3b EStG ist eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26.02.2018 ergangen.
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