Einen Taxifahrer kann ein Mitverschulden treffen, wenn er bei mitgeteilter Übelkeit des Fahrgasts nicht anhält. Das AG München hat im Streitfall den Anspruch nicht auf Null reduziert, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadensersatzanspruchs angenommen (Az. 271 C 11329/10).