Indem ein Steuerpflichtiger Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ unter der falschen Kennziffer erfasst habe, sei ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das Finanzamt zu eigen gemacht habe. Die Bescheide könnten daher geändert werden. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 13 K 3544/15).
Source: DATEV Steuer