Der BFH entschied, dass sich eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft mit allgemeinpolitischen Themen befassen darf, wenn sie parteipolitisch neutral bleibt, sie sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind (Az. X R 13/15).
Source: DATEV Steuer