Der BFH hatte zu entscheiden, wie der Gewinn aus der Veräußerung einer vormals verpachteten Milchreferenzmenge zu berechnen ist, nachdem 33 % der Quote nach Beendigung des Pachtverhältnisses gemäß § 48 Abs. 3 der Milchquotenverordnung zugunsten der Landesreserve eingezogen wurden und nur der verbliebene Anteil veräußert werden konnte (Az. VI R 52/16).
Source: DATEV Steuer