Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. Das entschied der BFH entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung (Az. X R 44/16).
Source: DATEV Steuer