Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob das Betreiben einer staatlich anerkannten Ersatzschule durch eine Kirche den Tatbestand der Wahrnehmung „öffentlich-rechtlicher Aufgaben“, was Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist, erfüllt (Az. II R 40/16).
Source: DATEV Steuer