Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass einem Kommanditisten, der seine Einlage durch Einbringung einer 100 %-Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft geleistet hat und dessen Kapitalkonto von Anfang an negativ war, weil die durch den Teilwertansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven in einer negativen Ergänzungsbilanz für den Einbringenden neutralisiert wurden, im Jahr der Einbringung ein Verlustausgleich in Höhe seiner nominellen Kommanditeinlage zusteht (Az. IV R 36/14).
Source: DATEV Steuer