Der BFH entschied zu der Frage, ob die Grundkonzeption der AO, wonach ergangenen Grundlagenbescheiden eine von Gesetzes wegen mit zwei Jahren bemessene und mit Erlass des Grundlagenbescheides beginnende Frist für deren Auswertung zugestanden wird, auch für Zinszwecke i. S. des § 233a AO und somit auch für das Verhältnis von Steuer- und Zinsfestsetzung gilt (Az. X R 30/17).
Source: DATEV Steuer