Der BFH entschied, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr vom Finanzamt nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn die fehlerhafte Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i. S. des § 17 EStG trotz eines vom FA praktizierten „6-Augen-Prinzips“ nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ beruht (Az. IX R 23/18).
Source: DATEV Steuer