Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Finanzbehörde bei der Beitreibung der Erbschaftsteuer im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen, dass das sonstige Vermögen eines Miterben einer Erbengemeinschaft weit unter der Höhe der Erbschaftsteuer liegt und deshalb von der Vollstreckung der Steuerschuld bei diesem Miterben absehen und die Beitreibung im Rahmen der Haftung des ungeteilten Nachlasses betreiben muss (Az. VII R 16/18).
Source: DATEV Steuer