Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der Prüfung, ob die schiffsbezogenen Voraussetzungen des § 41a Abs. 4 Satz 2 EStG vorliegen, zeitraumbezogen auf den Voranmeldungszeitraum oder auf das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr abzustellen ist (Az. VI R 30/17).
Source: DATEV Steuer