Der BFH entschied, dass der sog. Sanierungserlass des BMF, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf (Az. I R 52/14 und X R 38/15).
Source: DATEV Steuer
Der BFH entschied, dass der sog. Sanierungserlass des BMF, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf (Az. I R 52/14 und X R 38/15).
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