Der BFH hatte zu klären, ob § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG a. F. verfassungskonform so auszulegen ist, dass bei einer nach § 7g EStG a. F. gebildeten Ansparrücklage die späteren Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a. F. auch dann noch möglich sind, wenn die Bildung der Ansparrücklage vor dem 17.08.2007 erfolgt ist, die tatsächliche Inbetriebnahme und Nutzung der Wirtschaftsgüter jedoch erst nach dem 31.12.2007 liegen (Az. VIII R 26/17).
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