Der BFH hatte zu entscheiden, ob in Fällen, in denen vororganschaftliche Gewinnausschüttungen mit organschaftlichen Ergebnisabführungen innerhalb eines Veranlagungszeitraums kumulieren, eine quotale Aufteilung der Finanzierungsaufwendungen geboten ist, sodass die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG 2002 unterliegen (Az. IV R 61/16).
Source: DATEV Steuer