Der BFH hatte zu klären, ob die im Rahmen des Verkaufs eines Mitunternehmeranteils nach § 18 Abs. 3 UmwStG entstandene und vom Veräußerer getragene Gewerbesteuer bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG ungeachtet des mit dem UntStRefG 2008 in § 4 Abs. 5b EStG normierten Abzugsverbots auch in nach dem 31. Dezember 2007 endenden Erhebungszeiträumen als Veräußerungskosten abzugsfähig ist (Az. IV R 18/17).
Source: DATEV Steuer