Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei einer gleichzeitigen (und einheitlichen) Einbringung zweier Mitunternehmeranteile, mit negativem und positivem Kapitalkonto, ein Ausgleich zwischen den Kapitalkonten erfolgen darf, mit der Folge, dass im Rahmen der Einbringung des Mitunternehmeranteils mit negativem Kapital die Aufdeckung der stillen Reserven bis zur Höhe des negativen Kapitals entfällt (Az. I R 19/16).
Source: DATEV Steuer