Der Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Der Betrag kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden. So entschied der BFH (Az. VIII R 52/13).
Source: DATEV Steuer