Laut BFH berechtigt die Übertragung von Vertragsarztpraxen den Erwerber nur dann zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf einen Praxiswert und das miterworbene Inventar, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist (Az. VIII R 7/14, VIII R 56/14).
Source: DATEV Steuer