Einfuhren, die zum Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld führen, sowie die Verwendung von Energieerzeugnissen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme unter den einen Steuerentlastungsanspruch auslösenden Bedingungen sind jeweils Rechtshandlungen i. S. des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO. Dies u. a. entschied der BFH (Az. VII R 39/18).
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