Der BFH hatte zu entscheiden, ob Art. 288 Nr. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass nur steuerfreie Leistungen bei der Ermittlung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung auszuschließen sind, nicht aber reduzierte Bemessungsgrundlagen und ob somit bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung unterliegt, nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist (Az. XI R 17/19).
Source: DATEV Steuer