Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach Auffassung des BFH kommt es auf ein Verschulden des Zulageempfängers nicht an (Az. X R 35/17).
Source: DATEV Steuer