Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG a. F. eine unmittelbare Leistungs-, Abrechnungs- und/oder Vergütungsbeziehung zu den gesetzlichen Trägern der sozialen Sicherheit verlangt (Az. XI R 20/16).
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