Laut BVerwG ist die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig, da Bemessungsgrundlage die Veranstaltungsfläche und nicht der Wetteinsatz ist (Az. 9 C 7.16, 9 C 8.16, 9 C 9.16).
Source: DATEV Steuer