Das FG Schleswig-Holstein hat erkannt, dass es regelmäßig ermessenswidrig ist, einige von mehreren Geschäftsführern wegen derselben haftungsbegründenden Pflichtverletzung in weiterem Umfang in Haftung zu nehmen, wenn zugleich die Haftung anderer auf eine niedrigere Haftungsquote beschränkt wird (Az. 1 K 42/16).
Source: DATEV Steuer