Das FG Düsseldorf entschied, dass Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet gelten, wenn für die Leistung rechtzeitig eine Steuerbescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 KStG ausgestellt wurde. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, gelte der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null Euro bescheinigt (Az. 6 K 2049/17 KE).
Source: DATEV Steuer