Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 hat das BMF zu Anwendungsfragen des § 2b UStG Stellung genommen. Zwischenzeitlich wurde die Frage der europarechtlichen Anforderungen an die Auslegung der Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG mit der EU-Kommission diskutiert. Das BMF nimmt daher erneut Stellung (Az. III C 2 – S-7107 / 19 / 10005 :011).
Source: DATEV Steuer