Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder teilt das FinMin Baden-Württemberg das zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) Geltende mit (Az. 3 – G-146.0 / 4).
Source: DATEV Steuer