Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG durch die vom Finanzamt fehlerhafte Gewährung nicht verbraucht ist, weil mangels Veräußerungsgewinns kein „verbrauchsfähiges Objekt“ gegeben war (Az. 2 K 205/17).
Source: DATEV Steuer