Das FG Münster entschied, dass Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen, wenn die Flächen nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen sind (Az. 9 K 1816/18).
Source: DATEV Steuer
Das FG Münster entschied, dass Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen, wenn die Flächen nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen sind (Az. 9 K 1816/18).
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