Laut FG Düsseldorf dürfen bei nur mittelbarer beruflicher Tätigkeit für eine Kapitalgesellschaft Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung einer Beteiligung an der Gesellschaft nicht im Rahmen der Regelbesteuerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Az. 7 K 3226/16).
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