Das FG Köln entschied, dass Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht zu einer Steuerpause führen und auch die in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2016 eingetretenen Erbfälle der Erbschaftsteuer unterliegen (Az. 7 K 3022/17).
Source: DATEV Steuer