Das BMF teilt mit, dass mit der Konsultationsvereinbarung zum DBA Niederlande der Effekt einer doppelten Besteuerung, der bei Sachverhalten entsteht, in denen beide Staaten eine deutsche Kommanditgesellschaft
unterschiedlich qualifizieren, durch Anrechnung in den Niederlanden abgemildert werden soll (Az. IV B 3 – S-1301-NDL / 19 / 10010 :001).
Source: DATEV Steuer