Das BMF weist u. a. darauf hin, dass von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen ist. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird gesondert bekannt gegeben (Az. IV A 4 – S-0319 / 19 / 10002 :001).
Source: DATEV Steuer