Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Aufwendungen für eine Liposuktion keine außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellen (Az. 7 K 1940/17).
Source: DATEV Steuer
von tadmin | Nov 15, 2017 | Uncategorized | 0 Kommentare
Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Aufwendungen für eine Liposuktion keine außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellen (Az. 7 K 1940/17).
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