Das FG Hamburg hat zur Tonnagebesteuerung entschieden, dass der sog. Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 des EStG in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils dem Gewinn gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen ist, d. h. auch im Falle des Todes eines Gesellschafters (Az. 2 K 247/16).
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