Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR (als potenzielle Organträgerin) und einer GmbH (als potenzielle Organgesellschaft) besteht nicht, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterin der GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist. So das FG Schleswig-Holstein. Das Gericht hatte zudem Aspekte des Vertrauensschutzes bei geänderten Verwaltungsanweisungen zu würdigen (Az. 4 K 38/17).
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