Der UStAE berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017 ergangene Rechtsprechung. Außerdem enthält er in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es lt. BMF keiner Anwendungsregelung (Az. III C 3 – S-7015 / 17 / 10002).
Source: DATEV Steuer