Das OVG Niedersachsen hat drei Normenkontrollanträge gegen Vergnügungsteuersatzungen abgelehnt, auf deren Grundlage die jeweiligen Antragsteller als Spielhallenbetreiber bzw. Aufsteller von Spielgeräten zu monatlichen Spielgerätesteuern für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach einem Prozentsatz in Höhe von 18 % bzw. 20 % vom Einspielergebnis herangezogen werden (Az. 9 KN 208/16, 9 KN 226/16 und 9 KN 68/17).
Source: DATEV Steuer