Lt. EuGH sind italienische Gerichte in Strafverfahren, die schwere Betrugsfälle im Mehrwertsteuerbereich zum Gegenstand haben, nicht verpflichtet, von der Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften abzusehen, wenn sie dadurch gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bei Straftaten und Strafen verstoßen würden (Rs. C-42/17).
Source: DATEV Steuer