Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein. Es sei als genehmigtes Geschäftszimmer kein häusliches Arbeitszimmer. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 4 K 3694/15).
Source: DATEV Steuer