Das FG Düsseldorf sah sich aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert, eine abschließende Entscheidung zu treffen, ob Zwischengewinne im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu sehen sind und hat die Revision zum BFH zugelassen (Az. 14 K 3722/13).
Source: DATEV Steuer