Das OLG Dresden hat im Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Ostsächsische Sparkasse entschieden. Danach ist die Sparkasse verpflichtet, die Zinsanpassung für Sparverträge, die nicht über eine wirksame Regelung zur Anpassung des variablen Zinses verfügen, auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen (Az. 5 MK 1/22).